BGH - Urteil vom 22.01.1993
V ZR 165/91
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 38
DB 1993, 1511
DRsp I(120)200c
MDR 1993, 535
NJW 1993, 1641
WM 1993, 801
ZIP 1993, 428

Vorstellungen über Umfang der Löschungsbewilligung als Geschäftsgrundlage bei Grundstückskaufvertrag

BGH, Urteil vom 22.01.1993 - Aktenzeichen V ZR 165/91

DRsp Nr. 1993/130

Vorstellungen über Umfang der Löschungsbewilligung als Geschäftsgrundlage bei Grundstückskaufvertrag

Verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer gegenüber dem Käufer zur Lastenfreistellung des Grundstücks in der beiderseits irrigen Annahme, der Grundschuldgläubiger werde trotz des für die gänzliche Ablösung der Grundschuld nicht ausreichenden Kaufpreises in vollem Umfang Löschungsbewilligung erteilen, so kann diese gemeinsame Erwartung Geschäftsgrundlage des Vertrages sein.

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand: