OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.07.2023
19 B 561/23
Normen:
SchulG NRW § 81 Abs. 2; SchulG NRW § 81 Abs. 4 S. 1; SchulG NRW § 123 Abs. 1 Nr. 3; APO-S I § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 697/23

Vorübergehende Erhöhung der Zahl der Parallelklassen einer Schule durch Bildung einer Mehrklasse im Organisationsermessen des Schulträgers; Einstufung eines Stiefkinds im selben Haushalt als Geschwisterkind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I durch den Schulleiter

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 19 B 561/23

DRsp Nr. 2023/10287

Vorübergehende Erhöhung der Zahl der Parallelklassen einer Schule durch Bildung einer Mehrklasse im Organisationsermessen des Schulträgers; Einstufung eines Stiefkinds im selben Haushalt als Geschwisterkind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I durch den Schulleiter

1. § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW eröffnet dem Schulträger Organisationsermessen, ohne Änderung der Schule im Sinn des § 81 Abs. 2 SchulG NRW die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse zu erhöhen.2. Hinweis zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schulleiter ein Stiefkind im selben Haushalt als Geschwisterkind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I einstufen darf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SchulG NRW § 81 Abs. 2; SchulG NRW § 81 Abs. 4 S. 1; SchulG NRW § 123 Abs. 1 Nr. 3; APO-S I § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).