OVG Niedersachsen - Beschluss vom 03.02.2023
12 ME 6/23
Normen:
VwGO § 55d S. 3; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2;
Fundstellen:
D_V 2023, 440
NJW 2023, 937
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 23.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 62/22

Vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 12 ME 6/23

DRsp Nr. 2023/2280

Vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO

Für eine vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung aus technischen Gründen im Sinne des § 55d Satz 3 VwGO reicht es nicht aus, dass ein Rechtsanwalt im Zuge des beA-Kartentauschs 2022 warum auch immer zeitweilig über keine aktivierte Chipkarte verfügte, sondern dürfte es maßgeblich darauf ankommen, weshalb das nicht der Fall war.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 1. Kammer - vom 23. Dezember 2022 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 55d S. 3; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1-2;

Gründe

Mit seiner Beschwerde wendet sich der 1999 geborene Antragsteller dagegen, dass ihm das Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz gegen den Sofortvollzug der Entziehung seiner Fahrerlaubnis (u. a. der Klasse B) versagt hat.