BayObLG, Beschluss vom 16.07.2004 - Aktenzeichen Verg 16/04
DRsp Nr. 2004/14154
Vorzeitige Gestattung des Zuschlags
»1. Hat die Vergabekammer im Zeitpunkt des Erlasses ihrer Hauptsacheentscheidung über einen zuvor zulässig gestellten Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags noch nicht entschieden, so erledigt sich dieser.2. Soweit im Beschwerdeverfahren ein Bedürfnis auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags besteht, gewährt § 121GWB dem Auftraggeber ausreichenden Rechtsschutz, der es dem Beschwerdegericht auch ermöglicht, die Frist, die mit der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde verbunden ist, zu verkürzen.«
Normenkette:
GWB § 115 Abs. 2 § 118 Abs. 1 § 121 ;
Gründe:
I.
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