LG Berlin, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 529/01
Wahlrecht der Gläubiger bei mehreren Gesamtschuldnern
KG, Urteil vom 06.01.2005 - Aktenzeichen 27 U 267/03
DRsp Nr. 2007/2284
Wahlrecht der Gläubiger bei mehreren Gesamtschuldnern
Beim Verhältnis zwischen Gläubiger und Gesamtschuldner besteht beim Gläubiger nicht die Verpflichtung bei der Auswahl des Schuldners, gegen den er vorgehen will, auf dessen Interessen Rücksicht zu nehmen. Ein als Gesamtschuldner in Anspruch genommener Architekt kann daher einem Bauherrn nicht entgegenhalten, er habe als Gläubiger Sicherheiten, die von einem anderen Gesamtschuldner gestellt waren, freigegeben, außer das Verhalten des Bauherrn stellte sich als treuwidrig dar.