BVerwG - Beschluß vom 22.12.1989
4 NB 32.89
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1990, 186
BRS 49 Nr. 74
Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 8
BWVPr 1991, 92
DVBl 1990, 383
NVwZ-RR 1990, 171
RdL 1990, 53
StädteT 1990, 305
UPR 1990, 102
ZfBR 1990, 98
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 7a NE 91/87

Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets bei Gliederung in einem Bebbaungsplan

BVerwG, Beschluß vom 22.12.1989 - Aktenzeichen 4 NB 32.89

DRsp Nr. 2009/19520

Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eines Baugebiets bei Gliederung in einem Bebbaungsplan

Auch bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die ein Baugebiet gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO gliedern, muß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben.

Normenkette:

BauNVO § 1 Abs. 4; BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 5 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind.

1. Die Antragsgegnerin hält es für klärungsbedürftig, "ob und inwieweit bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO die Zweckbestimmung eines Baugebietes zu wahren ist". Mit diesem Vorbringen kann eine Verletzung der Vorlagepflicht nicht dargetan werden. Die Sache besitzt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern anhand des Wortlautes der Baunutzungsverordnung ohne weiteres im bejahenden Sinne zu beantworten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: