Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb. mit Abs.
1. Die Antragsgegnerin hält es für klärungsbedürftig, "ob und inwieweit bei einer Gliederung nach § 1 Abs. 4 BauNVO die Zweckbestimmung eines Baugebietes zu wahren ist". Mit diesem Vorbringen kann eine Verletzung der Vorlagepflicht nicht dargetan werden. Die Sache besitzt insoweit keine grundsätzliche Bedeutung. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, sondern anhand des Wortlautes der Baunutzungsverordnung ohne weiteres im bejahenden Sinne zu beantworten. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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