OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.03.2018
10 A 182/17
Normen:
BauO NRW § 2 Abs. 5; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3225/13

Wahrung des Charakters des Gebäudekomplexes bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung eines bestehenden Einfamilienhauses

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 10 A 182/17

DRsp Nr. 2018/4223

Wahrung des Charakters des Gebäudekomplexes bzgl. Erteilung einer Baugenehmigung zur Änderung eines bestehenden Einfamilienhauses

Wahrt ein Vorhaben nicht mehr den Charakter der maßgeblichen Hausgruppe, dann fügt es sich nicht in die maßgebliche nähere Umgebung ein.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauO NRW § 2 Abs. 5; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.