VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.03.2011
5 S 746/10
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 214; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; GemO § 35 Abs. 1; GemO § 35; LBO § 74 Abs. 1; VwGO § 47;
Fundstellen:
DVBl 2011, 912
DÖV 2011, 658

Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips bei in öffentlicher Sitzung gefasstem Satzungsbeschluss nach Durchführung einer in nichtöffentlicher Sitzung stattfindenden Vorberatung des Gemeinderats

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 5 S 746/10

DRsp Nr. 2011/8799

Wahrung des Öffentlichkeitsprinzips bei in öffentlicher Sitzung gefasstem Satzungsbeschluss nach Durchführung einer in nichtöffentlicher Sitzung stattfindenden "Vorberatung" des Gemeinderats

Dient eine in nichtöffentlicher Sitzung durchgeführte "Vorberatung" des Gemeinderats lediglich dazu, die Einzelfrage zu klären, wie mit im Bebauungsplanverfahren verspätet eingegangenen Anregungen und Bedenken bei der späteren, in öffentlicher Sitzung stattfindenden Beratung und Beschlussfassung über einen Bebauungsplan umzugehen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB), so liegt bezüglich des in öffentlicher Sitzung gefassten Satzungsbeschlusses noch keine gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO verstoßende Umgehung des Öffentlichkeitsprinzips vor.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 2 Abs. 3; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 1; BauGB § 214; BauGB § 215 Abs. 1 S. 1; GemO § 35 Abs. 1; GemO § 35; LBO § 74 Abs. 1; VwGO § 47;

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Innenstadt Philippsburg" der Antragsgegnerin.