VGH Bayern - Beschluss vom 23.08.2018
6 ZB 18.1025
Normen:
SG § 31 Abs. 1 S. 1; SG § 51 Abs. 4; BGB § 839; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RO 1 K 16.1577

War die Versetzung eines transsexuellen Berufssoldaten nur in den Sanitätsdienst möglich gewesen, die dafür nötige Ausbildung aber nicht vorhanden, ist eine Versetzung in den Ruhestand nicht rechtswidrig.

VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 6 ZB 18.1025

DRsp Nr. 2018/15073

War die Versetzung eines transsexuellen Berufssoldaten nur in den Sanitätsdienst möglich gewesen, die dafür nötige Ausbildung aber nicht vorhanden, ist eine Versetzung in den Ruhestand nicht rechtswidrig.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. März 2018 - RO 1 K 16.1577 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf 48.019,78 € festgesetzt.

Normenkette:

SG § 31 Abs. 1 S. 1; SG § 51 Abs. 4; BGB § 839; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 52 Abs. 6;

Gründe

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.

1. Die innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, greifen nicht durch (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).