I. Die Berufung wird zurückgewiesen. Nr. II des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. Oktober 1983 wird dahin geändert, daß die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar .
IV. Die Revision wird zugelassen.
A.
Gegenstand der Verwaltungsstreitsache ist der Planfeststellungsbescheid des Landratsamts G ... vom 16. November 1982.
I.
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