BVerwG - Beschluß vom 04.12.1989
4 B 214.89
Normen:
BauGB § 201; BBauG § 35;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 08.09.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 26/88

Wechsel der Nutzung im Außenbereich; Begriff der Landwirtschaft i.S. von § 35 BBauG; Tierhaltung [Damtiere]

BVerwG, Beschluß vom 04.12.1989 - Aktenzeichen 4 B 214.89

DRsp Nr. 2009/19896

Wechsel der Nutzung im Außenbereich; Begriff der "Landwirtschaft" i.S. von § 35 BBauG; Tierhaltung [Damtiere]

1. Ein Wechsel von der landwirtschaftlichen zur forstwirtschaftlichen oder zur fischereiwirtschaftlichen Nutzung fällt nicht unter den Begriff der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne von § 8 Abs. 7 BNatSchG; Gleiches gilt auch für den umgekehrten Wechsel von der forstwirtschaftlichen zur landwirtschaftlichen Nutzung. 2. Bei einer im wesentlichen auf Zufütterung basierenden Wirtschaftsweise handelt es sich von vornherein nicht um eine artgerechte Damtierhaltung; auch kann es sich wegen des Fehlens einer überwiegend eigenen Futtergrundlage und damit überwiegend eigener Bodenertragsnutzung nicht um "Landwirtschaft" handeln.

Normenkette:

BauGB § 201; BBauG § 35;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.