OLG Hamm - Urteil vom 28.11.2012
12 U 115/12
Normen:
BGB §§ 241 Abs. 2, 280 ff., 305 ff., 323, 326 Abs. 5, 433 ff., 929 ff; UrhG §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3;
Fundstellen:
CR 2013, 214
GRUR-RR 2013, 427
ITRB 2013, 198
MMR 2013, 438
NJW-RR 2013, 1136
WM 2013, 1098
WRP 2013, 699
ZUM-RD 2013, 457
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 355/11

Wechselseitige Ansprüche von Leasinggeber, Leasingnehme und Lieferant beim Finanierungsleasing einer Standardsoftware; Wirksamkeit vvon Einschränkungen der Übertragbarkeit

OLG Hamm, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 12 U 115/12

DRsp Nr. 2013/5576

Wechselseitige Ansprüche von Leasinggeber, Leasingnehme und Lieferant beim Finanierungsleasing einer Standardsoftware; Wirksamkeit vvon Einschränkungen der Übertragbarkeit

1. Ein Leasinggeber ist trotz leasingtypischer Abtretungskonstruktion berechtigt, Schadensersatzansprüche aus der Verletzung der Pflicht zur Eigentumsübertragung geltend zu machen.2. Beim Finanzierungsleasinggeschäft überträgt der Lieferant zumindest stillschweigend auch das Vermietungsrecht auf den Leasinggeber.3. Wird Standardsoftware im Rahmen eines Kaufvertrags überlassen, ist der Verkäufer zur uneingeschränkten Übertragung des Eigentums verpflichtet.4. Die in Lizenzbedingungen des Herstellers vorgesehenen Einschränkungen der Eigentumsrechte des Käufers werden sowohl als überraschende als auch als Abweichung vom urheberrechtlichen Leitbild der §§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 UrhG (Erschöpfungsgrundsatz) und den wesentlichen Rechten und Pflichten eines kaufvertraglich ausgestalteten Softwareüberlassungsvertrages nicht Vertragsbestandteil bzw. sind unwirksam.5. Bei einem Finanzierungsleasinggeschäft über Standardsoftware begründet das Bestreiten des Eigentums des Leasinggebers an der Software durch den Lieferanten unter Bezug auf Lizenzbedingungen des Herstellers keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 282, 241 Abs. 2 BGB.

Tenor