LG Köln, vom 22.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 89/01
WEG: Bauliche Veränderung durch Verlagerung des Mittelholms eines zweiflügeligen Fensters
OLG Köln, Beschluß vom 17.12.2001 - Aktenzeichen 16 Wx 276/01
DRsp Nr. 2002/11212
WEG : Bauliche Veränderung durch Verlagerung des Mittelholms eines zweiflügeligen Fensters
Eine bauliche Veränderung liegt nicht nur dann vor, wenn durch sie in die Substanz des Gemeinschaftseigentums eingegriffen, sondern auch dann, wenn auf die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums nachhaltig eingewirkt wird. Dies kann der Fall sein, wenn die einheitliche Gestaltung einer Fensterfront durch die Veränderung der Anordnung des Mittelholms eines zweiflügeligen Fensters gestört wird. Dass die Rolläden dieses Fensters meistens geschlossen sind, so dass die Veränderung selten sichtbar ist, steht dem nicht entgegen.