OVG Niedersachsen - Beschluss vom 11.05.2018
12 MN 40/18
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 6;

Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die Windenergienutzung; Rechtsschutzbedürfnis für einen sich gegen die aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans richtenden Normenkontrollantrag; Erlass einer einstweiligen Anordnung für einen gegen die Ausschlusswirkung gerichteten Normenkontrolleilantrag

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2018 - Aktenzeichen 12 MN 40/18

DRsp Nr. 2019/2840

Weiße Flächen in einer gemeindliche Konzentrationsplanung für die Windenergienutzung; Rechtsschutzbedürfnis für einen sich gegen die aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans richtenden Normenkontrollantrag; Erlass einer einstweiligen Anordnung für einen gegen die Ausschlusswirkung gerichteten Normenkontrolleilantrag

1. Enthält eine gemeindliche Konzentrationsplanung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - hier für die Windenergienutzung - zunächst insoweit "weiße Flächen" und werden diese "weißen Flächen" nachträglich durch eine Neufassung des Flächennutzungsplans als (weitere) Sondergebiete für die Windenergienutzung dargestellt, so besteht grundsätzlich nur ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag, der sich gegen die aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans richtet.2. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO für einen gegen die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gerichteten Normenkontrolleilantrag.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; BauGB § 214 Abs. 4; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

I.