OLG Stuttgart - Urteil vom 25.05.2023
2 U 199/22
Normen:
GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; EnWG § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 01.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 116/22

Weiterführung eines aufgehobenen Verfahrens zur Vergabe einer Gaskonzession; Verpflichtung der Gemeinde als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet zur Auswahl des Konzessionärs für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb

OLG Stuttgart, Urteil vom 25.05.2023 - Aktenzeichen 2 U 199/22

DRsp Nr. 2024/249

Weiterführung eines aufgehobenen Verfahrens zur Vergabe einer Gaskonzession; Verpflichtung der Gemeinde als marktbeherrschende Anbieter der Wegenutzungsrechte in ihrem Gebiet zur Auswahl des Konzessionärs für den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes in einem diskriminierungsfreien Wettbewerb

Tenor

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01.12.2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, den Beschluss vom 22.06.2022, mit dem sie das durch die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 20.12.2019 eingeleitete Verfahren zum Abschluss eines neuen Gas-Wegenutzungsvertrages nach § 46 Absatz 2 EnWG aufgehoben hat, aufzuheben und das benannte Verfahren fortzuführen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Streitwert: 50.000,00 Euro

Normenkette:

GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1; EnWG § 46 Abs. 1;

Gründe

A

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) verlangt von der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) die Weiterführung eines aufgehobenen Verfahrens zur Vergabe einer Gaskonzession.

1. 2.