VGH Bayern - Urteil vom 26.04.2018
9 N 14.269
Normen:
BauGB § 13a Abs. 1 S. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Weitestgehende Nichtvollziehbarkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße; Weitestgehende Nichtvollziehbarkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Grundflächenzahl

VGH Bayern, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 9 N 14.269

DRsp Nr. 2018/14853

Weitestgehende Nichtvollziehbarkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Festsetzung zur Mindestgrundstücksgröße; Weitestgehende Nichtvollziehbarkeit eines Bebauungsplans im Hinblick auf die Grundflächenzahl

1. Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO wegen einer möglichen Eigentumsverletzung ist grundsätzlich zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft.2. „Innenentwicklung“ ist der Oberbegriff, der die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eröffnet. Mit dem Tatbestandsmerkmal der Innenentwicklung beschränkt § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB seinen räumlichen Anwendungsbereich. Überplant werden dürfen Flächen, die von einem Siedlungsbereich mit dem Gewicht eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils umschlossen werden. Die äußeren Grenzen des Siedlungsbereichs dürfen durch den Bebauungsplan nicht in den Außenbereich hinein erweitert werden. Eine „Innenentwicklung nach außen“ ermöglicht § 13a BauGB nicht.