Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.03.2018 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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