VG Karlsruhe - Beschluss vom 06.06.2019
13 K 3890/18
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BauGB § 34; BauNVO § 1 Abs. 9; LBO BW § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LBO BW § 16 Abs. 2; LBO BW § 11 Abs. 1 S. 1;

Werbeanlage; Werbetafel; Plakatwerbung; Großflächigkeit; Fremdwerbung; Gestaltungssatzung; Unbeplanter Innenbereich; Herausragende Prägung; Homogenität; Städtebauliche Bedeutung; Verhältnismäßigkeit

VG Karlsruhe, Beschluss vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 13 K 3890/18

DRsp Nr. 2019/17813

Werbeanlage; Werbetafel; Plakatwerbung; Großflächigkeit; Fremdwerbung; Gestaltungssatzung; Unbeplanter Innenbereich; Herausragende Prägung; Homogenität; Städtebauliche Bedeutung; Verhältnismäßigkeit

Das Verbot von großflächiger Werbung und Fremdwerbung in einer gemeindlichen Gestaltungssatzung ist mit der Eigentumsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar, wenn das betroffene Gebiet in sich nicht einheitlich und nicht schützenswert ist, weil es keine bedeutsame Prägung aufweist, die ihm eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit verleiht und es aus dem überall anzutreffenden Ortsbild heraushebt. Bei fehlender oder unzureichender Begriffsbestimmung in der ihn enthaltenden gemeindlichen Satzung verstößt der Begriff der Großflächigkeit von Werbetafeln gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 20 Abs. 3 GG, weil es dafür keine feststehende, allen potentiellen Adressaten geläufige Begriffsverwendung gibt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 12.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.03.2018 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; BauGB § 34; BauNVO § 1 Abs. 9; LBO BW § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LBO BW § 16 Abs. 2; LBO BW § 11 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: