VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.10.2023
3 S 938/23
Normen:
BauGB § 33; LBO § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LBO § 11 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2890/20

Werbeanlagensatzung; Fremdwerbeanlage

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2023 - Aktenzeichen 3 S 938/23

DRsp Nr. 2023/16990

Werbeanlagensatzung; Fremdwerbeanlage

Der Ortsgesetzgeber ist zur Regelung von Werbeanlagen auch außerhalb der in § 11 Abs. 4 LBO genannten Gebietsarten befugt, wenn die örtliche Bauvorschrift nicht generalisierend auf die städtebauliche Funktion des Baugebiets, sondern auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten und deren Schutzwürdigkeit Bezug nimmt (Fortführung von Senatsurt. v. 21.02.2017 - 3 S 1748/14 - VBlBW 2017, 388).

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. Oktober 2022 - 10 K 2890/20 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 33; LBO § 74 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; LBO § 11 Abs. 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine unbeleuchtete Fremdwerbeanlage mit Wechselwerbung mit einer Gesamtgröße von 11,34 m2 (sog. Euroformat) an der südlichen Außenwand des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Hauptstraße xxxxxxxxxxxxxxx, der Gemarkung der Beigeladenen.