Die Klägerin verlangt die Zahlung restlichen Werklohns für im Jahre 1995 von ihr ausgeführte Arbeiten im Rahmen der Neugestaltung der Außenbereiche des "Hotel S " im gleichnamigen Ort, gelegen am nördlichen Stadtrand von B. Die Parteien streiten - soweit im Berufungsrechtszuge noch interessierend - im wesentlichen darüber, ob die Beklagte - neben ihrer Mutter, der früheren Beklagten zu 1) - überhaupt Vertragspartnerin ist und ob die Klägerin bestimmte, von ihr in Rechnung gestellte Arbeiten erbracht hat.
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