OLG Brandenburg - Urteil vom 14.11.2001
13 U 54/99
Normen:
ZPO § 296 Abs. 2 § 282 § 288 § 137 Abs. 3 § 532 § 290 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 344 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen O 549/95

Werklohnanspruch bei noch nicht fertiggestelltem Werk infolge eines nicht widerrufenen Geständnisses

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 13 U 54/99

DRsp Nr. 2002/6635

Werklohnanspruch bei noch nicht fertiggestelltem Werk infolge eines nicht widerrufenen Geständnisses

Für ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO reicht es aus, wenn die Erklärung in einem vorbereitenden Schriftsatz enthalten ist, auf den in der mündlichen Verhandlung gemäß § 137 Abs. 3 ZPO Bezug genommen wird, was auch stillschweigend geschehen kann. Das Geständnis behält seine Wirksamkeit auch im zweiten Rechtszuge (§ 532 ZPO), falls es nicht wirksam widerrufen wird durch den Beweis, daß das Geständnis erstens nicht der Wahrheit entspricht und zweitens durch einen Irrtum veranlaßt war.

Normenkette:

ZPO § 296 Abs. 2 § 282 § 288 § 137 Abs. 3 § 532 § 290 § 92 Abs. 1 § 97 Abs. 1 § 344 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt die Zahlung restlichen Werklohns für im Jahre 1995 von ihr ausgeführte Arbeiten im Rahmen der Neugestaltung der Außenbereiche des "Hotel S " im gleichnamigen Ort, gelegen am nördlichen Stadtrand von B. Die Parteien streiten - soweit im Berufungsrechtszuge noch interessierend - im wesentlichen darüber, ob die Beklagte - neben ihrer Mutter, der früheren Beklagten zu 1) - überhaupt Vertragspartnerin ist und ob die Klägerin bestimmte, von ihr in Rechnung gestellte Arbeiten erbracht hat.