OLG Brandenburg - Urteil vom 09.08.2006
4 U 15/06
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 3 § 6 Nr. 6 § 9 ; BGB § 641 § 649 Satz 2 § 670 § 683 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2006, 1532
NZBau 2006, 713
OLGReport-Brandenburg 2007, 93
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 133/05

Werklohnanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Bauvertrages; Fälligkeit

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 4 U 15/06

DRsp Nr. 2006/23211

Werklohnanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Bauvertrages; Fälligkeit

Zum Anspruch des Bauhandwerkers auf Zahlung der Vergütungen aus einem VOB-Werkvertrag über die Demontage der vorhandenen und Errichtung einer neuen Dachkonstruktion bei vorzeitiger Beendigung des Bauvertrags (Kündigung durch Bauhandwerker) nach einem vom Bauherrn veranlassten Baustopp.

Normenkette:

VOB/B § 2 Nr. 3 § 6 Nr. 6 § 9 ; BGB § 641 § 649 Satz 2 § 670 § 683 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn aus einem auf Grundlage des Angebots vom 15. September 2005 geschlossenen VOB-Werkvertrages über die Demontage der vorhandenen Dachkonstruktion und Errichtung einer Stahldachkonstruktion am Bauvorhaben T... 114 in ... in Anspruch. Nach § 15 des Vertrages oblag es der Klägerin, die "zur Sicherung der baulichen Anlage und ihrer Einrichtung erforderlichen Schutzeinrichtungen" anzubringen, hingegen sollten eventuell notwendige provisorische Einhausungen wegen "unvorhergesehener Wetterumbilden" Sache der Beklagten sein, die ebenfalls die anfallenden Kosten für Straßensperrung tragen sollte. Des weiteren hatten die Parteien einen Sicherheitseinbehalt von 5 % und einen Nachlaß von 2 % vereinbart.