Entscheidungsgründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn aus einem auf Grundlage des Angebots vom 15. September 2005 geschlossenen VOB-Werkvertrages über die Demontage der vorhandenen Dachkonstruktion und Errichtung einer Stahldachkonstruktion am Bauvorhaben T... 114 in ... in Anspruch. Nach § 15 des Vertrages oblag es der Klägerin, die "zur Sicherung der baulichen Anlage und ihrer Einrichtung erforderlichen Schutzeinrichtungen" anzubringen, hingegen sollten eventuell notwendige provisorische Einhausungen wegen "unvorhergesehener Wetterumbilden" Sache der Beklagten sein, die ebenfalls die anfallenden Kosten für Straßensperrung tragen sollte. Des weiteren hatten die Parteien einen Sicherheitseinbehalt von 5 % und einen Nachlaß von 2 % vereinbart.