OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2001
22 U 223/00
Normen:
ZPO § 302 ; HOAI § 4 Abs. 2 ; BGB § 631 § 649 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 510
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 99/99

Werkvertrag - Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen gegen Architektenforderung - Teilurteil über Honorar - Unterschreitung der Mindestsätze - Datum der Unterschrift - fristlose Kündigung durch Architekten - ersparter Zeitaufwand für nicht erbrachte Leistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 22 U 223/00

DRsp Nr. 2001/16423

Werkvertrag - Aufrechnung von Schadensersatzansprüchen gegen Architektenforderung - Teilurteil über Honorar - Unterschreitung der Mindestsätze - Datum der Unterschrift - fristlose Kündigung durch Architekten - ersparter Zeitaufwand für nicht erbrachte Leistungen

»1. Wenn der Auftraggeber gegenüber dem eingeklagten Architektenhonorar mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnet, kann, sofern die Honorarforderung entscheidungsreif ist, diese durch Teilurteil zugesprochen werden.2. Eine Unterschreitung der Mindestsätze gemäß § 4 Abs.2 HOAI liegt vor, wenn die vereinbarte Honorarberechnung von der nach objektiven Gesichtspunkten unter zutreffender Anwendung der HOAI ermittelten Gebühr nach unten abweicht, so dass es auf das Ergebnis ankommt.3. Unterschreibt der Auftraggeber den von dem Architekten entworfenen und auf den 21.12.1995 datierten Vertrag erst unter dem 5.1.1996, so ist der Honorarberechnung die HOAI in der ab dem 1.1.1996 geltenden Fassung zugrunde zu legen.4. Nach berechtigter fristloser Kündigung durch den Architekten muss dieser sich auf seinen Honoraranspruch für nicht erbrachte Leistungen ersparten eigenen Zeitaufwand nicht anrechnen lassen, wenn er keine Ersatzaufträge erhalten hat.«

Normenkette:

ZPO § 302 ; HOAI § 4 Abs. 2 ; BGB § 631 § 649 ;

Tatbestand: