OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2001
22 U 218/00
Normen:
BGB § 638 Abs. 1 ; AGBG § 11 Nr. 10 f ;
Fundstellen:
BauR 2002, 103
NJW-RR 2001, 1531
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 58/99

Werkvertrag - Bauwerksarbeiten - Lieferung und Montage einer aus zwei Spritzkabinen nebst Be- und Entlüftungsanlage bestehenden Anlage - unwirksame formularmäßige Beschränkung der Verjährungsfrist - VDMA-Bedingungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 22 U 218/00

DRsp Nr. 2001/12947

Werkvertrag - Bauwerksarbeiten - Lieferung und Montage einer aus zwei Spritzkabinen nebst Be- und Entlüftungsanlage bestehenden Anlage - unwirksame formularmäßige Beschränkung der Verjährungsfrist - VDMA-Bedingungen

»1. Die Lieferung und Montage einer aus zwei Spritzkabinen nebst Be- und Entlüftungsanlage bestehenden, 5,70m hohen, 21m langen und 15m breiten Anlage in dem Neubau einer Werkhalle zur Produktion von Containern und anderen Behältern sind Bauwerksarbeiten im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB.2. Ziffer VII Abs.2 der VDMA-Bedingungen, durch die die Gewährleistungsfrist einheitlich auf sechs Monate beschränkt wird, ist wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 f AGBG, der grundsätzlich auch auf Verträge zwischen Kaufleuten anzuwenden ist, unwirksam.«

Normenkette:

BGB § 638 Abs. 1 ; AGBG § 11 Nr. 10 f ;

Sachverhalt:

Die Kl beauftragte die Bekl 1995 mit der Lieferung und Montage von zwei Spritzkabinen nebst Be- und Entlüftungsanlage in dem Neubau ihrer Werkhalle zur Produktion von Containern und anderen Behältern in L. Die Anlage wurde durch Inbetriebnahme am 16.4.1996 abgenommen. In der Folgezeit traten Schäden an den Zu- und Abluftkanälen auf. Nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens verlangt die Kl von der Bekl Zahlung eines Vorschusses auf die Mängelbeseitigungskosten. Die Bekl beruft sich vor allem auf Verjährung.