OLG Celle - Urteil vom 27.09.2001
22 U 201/00
Normen:
BGB § 635 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 111/98

Werkvertrag - Beseitigung von Mängeln nach Abnahme - Abzug neu für alt

OLG Celle, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen 22 U 201/00

DRsp Nr. 2001/16399

Werkvertrag - Beseitigung von Mängeln nach Abnahme - Abzug neu für alt

»Kein Abzug neu für alt bei Kosten der Beseitigung von Mängeln lange nach Abnahme des Werkes«

Normenkette:

BGB § 635 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, soweit er diese nicht zurückgenommen hat, ist begründet.

I.

Der Kläger kann vom Beklagten gemäß § 635 BGB weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.000 DM (= 3.000 DM (= 50 % von 6.000 DM) abzüglich vom Landgericht zuerkannter 1.000 DM) für die Durchführung von Maler- und Tapezierarbeiten im Obergeschoss des Einfamilienhauses ####### verlangen.

1. Zutreffend hat das Landgericht, auf dessen Begründung im angefochtenen Urteil zur Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung Bezug genommen wird, die Voraussetzungen dem Grunde nach für einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB wegen des unstreitigen Estrichmangels im Obergeschoss bejaht, den der Beklagte wegen des von ihm unterlassenen Hinweises auf den Planungs- und Ausführungsfehler des Klägers zu vertreten hat (s.u. zu 4.).

2. Der Höhe nach hat der Sachverständige ####### auf S. 26 seines Gutachtens vom 6. April 2000 die erforderlichen Kosten für die Durchführung der Maler- und Tapezierarbeiten überzeugend auf 6.000 DM brutto geschätzt, wogegen die Parteien keine Einwendungen erheben.