Die Berufung des Klägers, soweit er diese nicht zurückgenommen hat, ist begründet.
I.
Der Kläger kann vom Beklagten gemäß § 635 BGB weiteren Schadensersatz in Höhe von 2.000 DM (= 3.000 DM (= 50 % von 6.000 DM) abzüglich vom Landgericht zuerkannter 1.000 DM) für die Durchführung von Maler- und Tapezierarbeiten im Obergeschoss des Einfamilienhauses ####### verlangen.
1. Zutreffend hat das Landgericht, auf dessen Begründung im angefochtenen Urteil zur Entbehrlichkeit einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung Bezug genommen wird, die Voraussetzungen dem Grunde nach für einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB wegen des unstreitigen Estrichmangels im Obergeschoss bejaht, den der Beklagte wegen des von ihm unterlassenen Hinweises auf den Planungs- und Ausführungsfehler des Klägers zu vertreten hat (s.u. zu 4.).
2. Der Höhe nach hat der Sachverständige ####### auf S. 26 seines Gutachtens vom 6. April 2000 die erforderlichen Kosten für die Durchführung der Maler- und Tapezierarbeiten überzeugend auf 6.000 DM brutto geschätzt, wogegen die Parteien keine Einwendungen erheben.
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