Werkvertrag - Fugenglattstrich an Klinkerfassade - Hinweis auf Farbunterschiede
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 22 U 90/00
DRsp Nr. 2001/13652
Werkvertrag - Fugenglattstrich an Klinkerfassade - Hinweis auf Farbunterschiede
»1. Wenn der Auftraggeber trotz des Hinweises des Auftragnehmers auf die Gefahr von Farbunterschieden auf einer bestimmten Ausführungsart - hier: Fugenglattstrich einer Klinkerfassade - besteht, verzichtet er nicht auf eine fachgerechte Ausführung und erklärt sich nicht mit vermeidbaren Farbunterschieden einverstanden.2. Werden die Fugen einer Klinkerfassade nicht mit Fugmörtel verfugt, sondern wird vereinbarungsgemäß - weil preiswerter - der Mauermörtel in den Fugen lediglich glattgestrichen, so sind wegen der nicht gleichbleibenden Zusammensetzung des Mauermörtels Farbabweichungen unvermeidbar.3. Der Auftragnehmer darf davon ausgehen, dass sein Auftraggeber, welcher selbst ein Bauunternehmen betreibt, sich bewusst ist, dass mit einem Fugenglattstrich nicht das gleiche Ergebnis wie durch ein Verfugen mit Fugmörtel erreicht werden kann; eine Hinweispflicht besteht dann nicht.«