OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.08.2001
22 U 90/00
Normen:
VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 323
NZBau 2002, 275
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 33/99

Werkvertrag - Fugenglattstrich an Klinkerfassade - Hinweis auf Farbunterschiede

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2001 - Aktenzeichen 22 U 90/00

DRsp Nr. 2001/13652

Werkvertrag - Fugenglattstrich an Klinkerfassade - Hinweis auf Farbunterschiede

»1. Wenn der Auftraggeber trotz des Hinweises des Auftragnehmers auf die Gefahr von Farbunterschieden auf einer bestimmten Ausführungsart - hier: Fugenglattstrich einer Klinkerfassade - besteht, verzichtet er nicht auf eine fachgerechte Ausführung und erklärt sich nicht mit vermeidbaren Farbunterschieden einverstanden.2. Werden die Fugen einer Klinkerfassade nicht mit Fugmörtel verfugt, sondern wird vereinbarungsgemäß - weil preiswerter - der Mauermörtel in den Fugen lediglich glattgestrichen, so sind wegen der nicht gleichbleibenden Zusammensetzung des Mauermörtels Farbabweichungen unvermeidbar.3. Der Auftragnehmer darf davon ausgehen, dass sein Auftraggeber, welcher selbst ein Bauunternehmen betreibt, sich bewusst ist, dass mit einem Fugenglattstrich nicht das gleiche Ergebnis wie durch ein Verfugen mit Fugmörtel erreicht werden kann; eine Hinweispflicht besteht dann nicht.«

Normenkette:

VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 5 ;

Tatbestand: