Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht den Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt.
Der Antragsteller kann von den Antragsgegnern nicht die Unterlassung weiterer Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu 1) auf der H Straße in K gem. §§ 1004, 826 BGB verlangen.
Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass der Antragsgegner zu 3), handelnd für die Antragsgegnerin zu 2), ihn - den Antragsteller - bei Abschluss des Bauvertrages vom 28.8.2000 (Bl. 57 ff. d.A.) über das tatsächliche Leistungsvolumen getäuscht und von Anfang an beabsichtigt habe, das Vertragsverhältnis zu kündigen, um sich die durch die vom Antragsteller beauftragten Subunternehmen geleisteten Arbeiten in erheblichem Umfang unentgeltlich zunutze zu machen; die Antragsgegnerin zu 1) habe hierzu Beihilfe geleistet.
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