OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.06.2001
22 W 29/01
Normen:
BGB § 826 § 1004 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 334
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 183/01

Werkvertrag - Unterlassungsanspruch des gekündigten Auftragnehmers - Baustopp bis Aufmessung erbrechter Leistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 22 W 29/01

DRsp Nr. 2001/9745

Werkvertrag - Unterlassungsanspruch des gekündigten Auftragnehmers - Baustopp bis Aufmessung erbrechter Leistungen

»Der gekündigte Auftragnehmer hat keinen - im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzbaren - Anspruch darauf, daß der Auftraggeber die Bauarbeiten solange nicht weiterführt, bis der Auftragnehmer seine erbrachten Leistungen aufgemessen hat.«

Normenkette:

BGB § 826 § 1004 ; ZPO § 935 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht den Erlass der von ihm beantragten einstweiligen Verfügung abgelehnt.

Der Antragsteller kann von den Antragsgegnern nicht die Unterlassung weiterer Bauarbeiten auf dem Grundstück der Antragsgegnerin zu 1) auf der H Straße in K gem. §§ 1004, 826 BGB verlangen.

Der Antragsteller macht insoweit geltend, dass der Antragsgegner zu 3), handelnd für die Antragsgegnerin zu 2), ihn - den Antragsteller - bei Abschluss des Bauvertrages vom 28.8.2000 (Bl. 57 ff. d.A.) über das tatsächliche Leistungsvolumen getäuscht und von Anfang an beabsichtigt habe, das Vertragsverhältnis zu kündigen, um sich die durch die vom Antragsteller beauftragten Subunternehmen geleisteten Arbeiten in erheblichem Umfang unentgeltlich zunutze zu machen; die Antragsgegnerin zu 1) habe hierzu Beihilfe geleistet.