OLG Brandenburg - Urteil vom 28.03.2007
4 U 47/06
Normen:
ZPO § 342 § 531 Abs. 1 ; VOB/B § 12 Nr. 5 Abs. 2 § 13 Ziff. 5 Abs. 2 ; BGB § 632 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1582
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 555/04

Werkvertrag nach VOB/B: konkludente Abnahme, Baumängel - Flucht in die Säumnis

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 4 U 47/06

DRsp Nr. 2007/6943

Werkvertrag nach VOB/B : konkludente Abnahme, Baumängel - Flucht in die Säumnis

1. Ist zwischen den Parteien eines Werkvertrages die VOB/B vereinbart, gilt die Abnahme gemäß § 12 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bei Ablauf von 6 Werktagen nach Benutzung des Werkes als erfolgt. Bei einer aus einer Vielzahl von Einzelleistungen bestehenden Gesamtleistung kann durch die Ingebrauchnahme insgesamt von einer konkludenten Erklärung ausgegangen werden, die Lieferung sei im Wesentlichen vertragsgemäß. Dazu ist nicht Voraussetzung, dass dem Verhalten des Auftraggebers entnommen werden muss, er halte die Leistung insgesamt für mangelfrei. 2. Nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B kann der Auftragnehmer wegen Baumängeln Vorschuss nur verlangen, wenn er dem Auftraggeber eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt hat und der Auftragnehmer der Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist. 3. Eine Zurückweisung des Vortrages wegen Versäumung der Frist zur Klageerwiderung ist nicht möglich, wenn der Beklagte "in die Säumnis flieht" und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt. Durch einen zulässigen Einspruch wird das Verfahren gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Eintritt der Säumnis befand. Der Sachvortrag ist daher gemäß § 531 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 342 § 531 Abs. 1 ; VOB/B § 12 Nr. 5 Abs. 2 § 13 Ziff. 5 Abs. 2 ;