OLG Köln - Urteil vom 19.09.2001
11 U 39/01
Normen:
AGBG § 9 ; BGB (a.F.) §§ 326 327 S. 1 § 346 S. 1 § 636 Abs. 1 § 642 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1487
OLGReport-Köln 2002, 135
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 05.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 318/00

Werkvertragsrecht: Einbau einer Küche

OLG Köln, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 11 U 39/01

DRsp Nr. 2002/11243

Werkvertragsrecht: Einbau einer Küche

1. Übernimmt es der Lieferant einer Einbauküche, diese nach einem konkreten Einbauplan an Ort und Stelle einzupassen und zu montieren, so gilt Werkvertragsrecht.2. Eine Vorleistungsklausel, wonach die Restzahlung für eine einzupassende und zu montierende Einbauküche bei Anlieferung vor Montage zu leisten ist, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 9 AGBG unwirksam.3. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Vorleistungsklausel ist nicht deshalb im Sinne von § 1 Abs. 2 AGBG individuell (nachträglich) ausgehandelt, weil sich der Unternehmer nach Abschluss des Vertrages damit einverstanden erklärt, dass ein Teilbetrag des ausstehenden Werklohns "successive mit Fortschritt der Montage" gezahlt wird.

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB (a.F.) §§ 326 327 S. 1 § 346 S. 1 § 636 Abs. 1 § 642 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.