OLG Stuttgart - Urteil vom 26.05.2000
2 U 224/99
Normen:
AGBG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 13 Abs. 2 ; BGB § 195 § 276 § 631 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 134
IBR 2000, 492
MDR 2000, 1424
NJW-RR 2000, 1551
NZBau 2000, 573
OLGReport-Stuttgart 2000, 337
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 202/99

Werkvertragsrecht: Formularmäßige Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist für mittelbare Mangelfolgeschäden

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 2 U 224/99

DRsp Nr. 2000/9061

Werkvertragsrecht: Formularmäßige Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist für mittelbare Mangelfolgeschäden

»1. Gegen die Klage eines Verbands nach § 13 Abs. 2 AGBG kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, die angegriffene AGB-Klausel sei auch in seinem Namen genehmigt worden.2. Eine Klausel in AGB für Werkverträge über Innenausbaumaßnahmen, die die Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von Mängelfolgeschäden auf sechs Monate, bei Bauwerken auf fünf Jahre verkürzt, ist nach § 9 AGBG unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 13 Abs. 2 ; BGB § 195 § 276 § 631 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Verband i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, nimmt den Beklagten auf Unterlassung einer Klausel in dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch; die streitgegenständliche Klausel ist wörtlich wiedergegeben im nachstehend abgedruckten erstinstanzlichen Unterlassungsantrag der Klägerin.

Der Beklagte, der ein Unternehmen für Innenausbau betreibt, verwendet die angegriffene Klausel (Muster: Vertragsangebot vom 11.01.1999 - Anl. K 1).