BGH - Beschluß vom 30.10.1997
VII ZR 299/95
Normen:
ZPO § 301, § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Beschwer 16
BauR 1998, 372
DRsp IV(415)237
MDR 1998, 179
NJW 1998, 686
VersR 1998, 1391
ZfBR 1998, 95
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Aachen,

Wert der Beschwer bei Anfechtung eines Teil-Grundurteils

BGH, Beschluß vom 30.10.1997 - Aktenzeichen VII ZR 299/95

DRsp Nr. 1998/1604

Wert der Beschwer bei Anfechtung eines Teil-Grundurteils

»Der Wert der Beschwer eines Teil-Grundurteils erhöht sich in der Regel nicht dadurch, daß die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils nach § 301 ZPO nicht vorlagen.«

Normenkette:

ZPO § 301, § 546 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

1. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 aus Bauvertrag und den Beklagten zu 2 aus Architektenvertrag gesamtschuldnerisch auf Schadensersatz in Höhe von 50.000 DM in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung zu weiterer Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten unter Berücksichtigung einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung zur Zahlung von 15.619,61 DM verurteilt sowie die von der Klägerin begehrte Feststellung in eingeschränktem Umfang getroffen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin ihren Zahlungsantrag unter näherer Aufteilung des geltend gemachten Schadens weiterverfolgt; ferner hat sie uneingeschränkte Feststellung zu weiterer Schadensersatzpflicht begehrt. Die Beklagten ihrerseits haben mit ihren Rechtsmitteln vollständige Klageabweisung beantragt.