OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.01.2021
8 E 10109/21.OVG
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 498/20

Wertminderung für das Anwesen des Nachbarn kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts bei einer Bauchnachbarklage

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2021 - Aktenzeichen 8 E 10109/21.OVG

DRsp Nr. 2021/2699

Wertminderung für das Anwesen des Nachbarn kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts bei einer Bauchnachbarklage

Bei der Ausfüllung des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Baunachbarklage eröffneten Rahmens von 7.500,00 € bis 15.000,00 € ist im "Normalfall" ein mittlerer Streitwert von 10.000,00 € anzunehmen (im Anschluss an VGH BW, Urteil vom 21. Juli 2020 - 8 S 702/19 -, juris, Rn. 51 m.w.N.). Die behauptete Wertminderung für das Anwesen des Nachbarn ist kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juli 2020 wird der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe

Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist im eigenem Namen statthaft (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und innerhalb der Frist von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des für den Antragsteller erfolgreichen Eilrechtsschutzverfahrens gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle in einem Dorfgebiet erhoben worden (§ 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). In der Sache ist die Beschwerde aber nur in dem tenorierten Umfang begründet.