Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. Juli 2020 wird der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die von den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erhobene Streitwertbeschwerde ist zulässig. Sie ist im eigenem Namen statthaft (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und innerhalb der Frist von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des für den Antragsteller erfolgreichen Eilrechtsschutzverfahrens gegen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Lagerhalle in einem Dorfgebiet erhoben worden (§
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