OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.09.2020
2 B 990/20
Normen:
StrWG NRW § 2 Abs. 2 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1047/20

Wertung der Stützmauer als Straßenbestandteil hinsichtlich Erforderlichkeit bei Anlegung oder Änderung der Straße; Anordnung der Beseitigung einer Balustrade durch Ordnungsverfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 2 B 990/20

DRsp Nr. 2020/14681

Wertung der Stützmauer als Straßenbestandteil hinsichtlich Erforderlichkeit bei Anlegung oder Änderung der Straße; Anordnung der Beseitigung einer Balustrade durch Ordnungsverfügung

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 5% und die Antragsgegnerin zu 95 %.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf eine Wertstufe bis zu 50.000,- Euro festgesetzt

Normenkette:

StrWG NRW § 2 Abs. 2 Nr. 1a;

Gründe

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin haben jeweils keinen Erfolg. Die in den jeweiligen Beschwerdebegründungen fristgerecht vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die angefochtene Entscheidung, soweit sie angegriffen worden ist, zu ändern. Der Senat teilt auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Vortrags im Beschwerdeverfahren bei der hier allein möglichen summarischen Prüfung die Interessenbewertung des Verwaltungsgerichts.

Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 2953/20 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2020 hinsichtlich der Aufforderung zum Aufstellen eines Gerüsts samt Schutznetz wiederhergestellt und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme angeordnet,