VK Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 22.07.1999
VK Hal 8/99
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 1, § 23 Nr. 1, Nr. 2, § 25 Nr. 1, Nr. 3;
Fundstellen:
IBR 2000, 210

Wertung spezieller Bietererklärungen; Berücksichtigung von Skonto-Abzügen

VK Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen VK Hal 8/99

DRsp Nr. 2000/5611

Wertung spezieller Bietererklärungen; Berücksichtigung von Skonto-Abzügen

1. Ein Angebot ist nicht unvollständig, weil eine Position in der Addition nicht enthalten ist. Dies kann vom Auftraggeber nachgeholt werden, sofern der Einheitspreis eingetragen ist. 2. Angebotene Skontoabzüge können nur berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber nachvollziehbar darlegt, daß die Frist bei ordnungsgemäßer Rechnungsprüfung und Zahlungsabwicklung einzuhalten ist.

Normenkette:

VOB/A § 21 Nr. 1, § 23 Nr. 1, Nr. 2, § 25 Nr. 1, Nr. 3;
Fundstellen
IBR 2000, 210