VK Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 22.07.1999 VK Hal 8/99
Normen:
VOB/A § 21 Nr. 1, § 23 Nr. 1, Nr. 2, § 25 Nr. 1, Nr. 3;
Fundstellen:
IBR 2000, 210
Wertung spezieller Bietererklärungen; Berücksichtigung von Skonto-Abzügen
VK Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen VK Hal 8/99
DRsp Nr. 2000/5611
Wertung spezieller Bietererklärungen; Berücksichtigung von Skonto-Abzügen
1. Ein Angebot ist nicht unvollständig, weil eine Position in der Addition nicht enthalten ist. Dies kann vom Auftraggeber nachgeholt werden, sofern der Einheitspreis eingetragen ist.2. Angebotene Skontoabzüge können nur berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber nachvollziehbar darlegt, daß die Frist bei ordnungsgemäßer Rechnungsprüfung und Zahlungsabwicklung einzuhalten ist.
Normenkette:
VOB/A § 21 Nr. 1, § 23 Nr. 1, Nr. 2, § 25 Nr. 1, Nr. 3;