OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 10.05.2023
2 L 142/21.Z
Normen:
BImSchG § 15 Abs. 1; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und S. 2; BImSchG § 67 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 21.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 199/19

Wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage (hier: Rinderhaltung); Berechnung der Geruchsemissionen im Fall einer Diskrepanz zwischen den in der Anzeige angegebenen Tierplatzzahlen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.05.2023 - Aktenzeichen 2 L 142/21.Z

DRsp Nr. 2023/8133

Wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage (hier: Rinderhaltung); Berechnung der Geruchsemissionen im Fall einer Diskrepanz zwischen den in der Anzeige angegebenen Tierplatzzahlen

1. Für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von § 16 Abs. 1 BImSchG vorliegt, kann Ausgangspunkt eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG sein. Nachfolgende Änderungsanzeigen nach § 15 Abs. 1 BImSchG stellen hingegen keine geeignete Grundlage dar. 2. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geruchsemissionen sind im Fall einer Diskrepanz zwischen den in der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG angegebenen Tierplatzzahlen maßgebend.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 21. September 2021 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 54.760,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BImSchG § 15 Abs. 1; BImSchG § 16 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 und S. 2; BImSchG § 67 Abs. 2;

Gründe

I.