OVG Hamburg - Beschluss vom 02.05.2018
3 Bs 39/18
Normen:
DSchG HA (2013) § 4 Abs. 3; DSchG HA (2013) § 8;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 9889/17

Wesentliche Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Ensembles; Nachteilige Veränderungen in der Umgebung einer zum Ensemble gehörenden baulichen Anlage

OVG Hamburg, Beschluss vom 02.05.2018 - Aktenzeichen 3 Bs 39/18

DRsp Nr. 2019/2836

Wesentliche Beeinträchtigung eines denkmalgeschützten Ensembles; Nachteilige Veränderungen in der Umgebung einer zum Ensemble gehörenden baulichen Anlage

1. Wirken sich Veränderungen in der Umgebung einer baulichen Anlage, die Teil eines Ensembles i.S.v. § 4 Abs. 3 DSchG ist, nachteilig auf diese bauliche Anlage aus, so kommt es für das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG entscheidend darauf an, ob der Beitrag, den gerade die betroffene Anlage zum Ensemble leistet, in einer Weise beeinträchtigt wird, die qualitativ wesentlich auf das Ensemble als solches "durchschlägt".