BGH - Beschluss vom 31.08.2023
I ZR 11/23
Normen:
UWG § 5 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG a.F. § 3 Abs. 1; UWG a.F. § 5 Abs. 1; UWG § 8b;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 123/18
OLG Hamm, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 45/20

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Geltend,achung eines Unterlassungsanspruchs gegen einer auf der Verpackung befindlichen Werbeaussage zu einem medizinischen Produkt; Irreführung der Aussagen Schnelle Wundheilung sowie SCHNELL. EFFEKTIV. Für alle Wunden im Alltag auf der Kunststofftube und auf der Kartonumverpackung

BGH, Beschluss vom 31.08.2023 - Aktenzeichen I ZR 11/23

DRsp Nr. 2023/14144

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Geltend,achung eines Unterlassungsanspruchs gegen einer auf der Verpackung befindlichen Werbeaussage zu einem medizinischen Produkt; Irreführung der Aussagen "Schnelle Wundheilung" sowie "SCHNELL. EFFEKTIV. Für alle Wunden im Alltag" auf der Kunststofftube und auf der Kartonumverpackung

1. Eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende unzulässige Überraschungsentscheidung kommt auch vor dem Hintergrund in Betracht, dass ein Gericht in einem früher zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten hat und eine Partei in einem weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit, für das Gericht erkennbar, davon ausgeht, dass das Gericht auch in diesem Verfahren keine abweichende Auffassung vertreten werde.2. Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt außerdem das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann.