KG - Urteil vom 24.08.2018
5 U 134/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 239/16

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung auf dem Gebiet der Dienstleistungen des MedizinrechtsWerbung mit realen RechtsanwaltskanzleistandortenIrreführende Werbeaussage

KG, Urteil vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 5 U 134/17

DRsp Nr. 2019/9606

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung auf dem Gebiet der Dienstleistungen des Medizinrechts Werbung mit realen Rechtsanwaltskanzleistandorten Irreführende Werbeaussage

1. Ob eine Werbeaussage dazu führen kann, den Verkehr in einem wesentlichen Punkt zu täuschen, der den Entschluss zu einer geschäftlichen Entscheidung zu beeinflussen geeignet ist, ist anhand der Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, zu prüfen. 2. Das für die Irreführungsgefahr maßgebliche Verkehrsverständnis stellt auf den durchschnittlich informierten und verständigen Werbeadressaten ab und der Grad der Aufmerksamkeit dieses Adressaten ist abhängig von der jeweiligen Situation und vor allem von der Bedeutung, die die beworbenen Waren oder Dienstleistungen für ihn haben.3. Die Auswahl eines Rechtsanwalts ist für die meisten rechtsschutzsuchenden Bürger regelmäßig von besonderer Bedeutung, da der Erfolg der eigenen Rechtsangelegenheit häufig auch von den fachlichen Qualitäten des Rechtsanwalts abhängt; dies gilt im Medizinrecht in erhöhtem Maße.

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 20. Juni 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin - 16 O 239/16 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: