OLG Brandenburg - Urteil vom 16.05.2023
6 U 47/21
Normen:
UWG a.F. § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG a.F. § 8 Abs. 4; UWG § 15a Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG a.F. § 8 Abs. 1 S. 1; UWG a.F. § 3; UWG a.F. § 3a; UWG a.F. § 5a; BGB § 21; ZPO § 286; BGB § 312d Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
CR 2023, 757
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 111/20

Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer GarantieUnlauterer Wettbewerb im Hinblick auf den Verkauf von Hobby- und Bastelartikeln im FernabsatzWettbewerbsverstoß durch unklare Preisangaben im Bezug auf den GesamtpreisWettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Verein zur Förderung der Interessen deutscher Online-Unternehmer

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.05.2023 - Aktenzeichen 6 U 47/21

DRsp Nr. 2023/8377

Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer Garantie Unlauterer Wettbewerb im Hinblick auf den Verkauf von Hobby- und Bastelartikeln im Fernabsatz Wettbewerbsverstoß durch unklare Preisangaben im Bezug auf den Gesamtpreis Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch einen Verein zur Förderung der Interessen deutscher Online-Unternehmer

Ein Verein, der nachvollziehbar darlegen kann, dass er die Interessen von Wettbewerbern des abgemahnten gewerblichen Verkäufers vertritt, zahlreiche Mitglieder aufweisen kann und auch über die Mitarbeiter und die Struktur verfügt, gegen unlauteren Wettbewerb vorgehen zu können, ist insoweit klagebefugt.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 29.06.2021, Az. 52 O 111/20, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,