1. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Den Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 3. April 2023 gegeben.
3. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagten zu 2 ist, warb Ende 2021 auf ihrer Internetseite www.nachweis-express.de für Bescheinigungen einer vorläufigen Impfunfähigkeit gegen das Corona-Virus. Unter der Überschrift "Bist du überhaupt impffähig?" hieß es:
"Nachweis-Express ermöglicht es dir, dich umfassend über die potentiellen Folgen einer Corona-"Impfung" zu informieren.
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