KG - Urteil vom 30.10.2018
5 U 183/17
Normen:
LMIV Art. 7 Abs. 3; LMIV Art. 7 Abs. 4 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 178/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels zur Förderung der Leberbehandlung

KG, Urteil vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 5 U 183/17

DRsp Nr. 2019/1338

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels zur Förderung der Leberbehandlung

Es stellt einen Verstoß gegen das Werbeverbot gem. Art. 7 Abs. 3 u. 4 Nr. 1 LMIV dar, wenn ein Mariendistel enthaltendes Nahrungsergänzungsmittel mit der Aussage beworben wird, es sei zur Behandlung oder gar Heilung von Lebererkrankungen geeignet.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. November 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin - 52 O 178/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Unterlassungsverpflichtungen zu I. 1. und 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- Euro abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LMIV Art. 7 Abs. 3; LMIV Art. 7 Abs. 4 Nr. 1; UWG § 3; UWG § 3a;

Gründe:

A.