KG - Urteil vom 18.09.2018
5 U 124/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 444/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Infrarotkabinen und -duschen mit entschlackenden und entgiftenden Eigenschaften

KG, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 5 U 124/17

DRsp Nr. 2019/1228

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Infrarotkabinen und -duschen mit entschlackenden und entgiftenden Eigenschaften

1. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Bewerbung von Entschlackung und Entgiftung des Körpers bei regelmäßiger Nutzung von Infrarotkabinen oder -duschen als zumindest gesundheitsfördernden Vorgang und nicht nur als "Wellness-Maßnahme, die lediglich zu einer Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens führt. 2. Die damit gegebene gesundheitsbezogene Werbung ist nur dann zulässig, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. 3. Der Unterlassungsgläubiger trägt als Kläger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht. 4. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unterlassungsschuldner mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. August 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 444/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.