Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 01. August 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte "oder sie für Verbraucher zugänglich am Markt bereitzustellen" entfallen, insoweit die Beschlussverfügung vom 21. April 2017 aufgehoben wird und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen zu 65 % die Antragsgegnerin und zu 35 % die Antragstellerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 90 % und die Antragstellerin zu 10 %.
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