OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2018
20 U 129/17
Normen:
UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 01.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 39/17

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von nur durch zugelassene Installationsunternehmen einzubauenden Produkten der Gasinstallationstechnik gegenüber Verbrauchern

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2018 - Aktenzeichen 20 U 129/17

DRsp Nr. 2019/6513

Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von nur durch zugelassene Installationsunternehmen einzubauenden Produkten der Gasinstallationstechnik gegenüber Verbrauchern

Produktsicherheitsrechtliche Gefahrenhinweise müssen bei einer bloßen Warenpräsentation im Internet dort nicht vorhanden sein. Davon unberührt bleiben jedoch Verpflichtungen, die wesentlichen Eigenschaften der Ware mitzuteilen, zu denen auch erhebliche Gebrauchsbeschränkungen aus produktsicherheitsrechtlichen Gründen gehören.

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 01. August 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte "oder sie für Verbraucher zugänglich am Markt bereitzustellen" entfallen, insoweit die Beschlussverfügung vom 21. April 2017 aufgehoben wird und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen zu 65 % die Antragsgegnerin und zu 35 % die Antragstellerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 90 % und die Antragstellerin zu 10 %.

Normenkette:

UWG § 5a Abs. 2; UWG § 5a Abs. 3 S. 3 Nr. 1;

Gründe

I.