OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.12.2018
2 U 37/18
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 5 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 301
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 16.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 154/16

Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines mit dem An- und Verkauf von Diamanten, Edelsteinen, Gold und anderen Edelmetallen befassten Unternehmens als Scheideanstalt

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 2 U 37/18

DRsp Nr. 2019/6084

Wettbewerbswidrigkeit der Bezeichnung eines mit dem An- und Verkauf von Diamanten, Edelsteinen, Gold und anderen Edelmetallen befassten Unternehmens als "Scheideanstalt"

Die Bezeichnung eines mit dem An- und Verkauf von Diamanten, Edelsteinen, Gold und anderen Edelmetallen befassten Unternehmens als "Scheideanstalt" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, weil hierdurch suggeriert wird, dass das Unternehmen von einer öffentlichen Institution geschaffen wurde oder geleitet oder durch eine solche zumindest beaufsichtigt oder gefördert wird.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das am 16. August 2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,

dass sich die Verurteilung zu der Erklärung gegenüber dem Amtsgericht Düsseldorf, die Firma "A. S-Anstalt GmbH" zu löschen (Tenor Ziffer II.), lediglich auf die Beklagten zu 1) und 2) bezieht

und dass den Beklagten eine Beseitigungs- und Umstellungsfrist von drei Monaten eingeräumt wird.

II.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. V.