OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2018
I-15 U 73/17
Normen:
HOAI § 7 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 2; UWG § 830 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 07.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 333/16

Wettbewerbswidrigkeit der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI bei öffentlicher Ausschreibung von Architektenleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2018 - Aktenzeichen I-15 U 73/17

DRsp Nr. 2018/16058

Wettbewerbswidrigkeit der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI bei öffentlicher Ausschreibung von Architektenleistungen

Ein öffentlicher Auftraggeber kann nicht "Täter" einer Zuwiderhandlung gegen § 7 Abs. 1 HOAI sein, weil er nicht Normadressat dieser Vorschrift ist. Denn die Einhaltung des zwingenden Preisrechts der HOAI obliegt allein den Auftragnehmern der Architekten- und Ingenieurleistungen. Daher begeht ein öffentlicher Auftraggeber keinen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HOAI, wenn er ein Honorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI verlangt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg vom 07.08.2017, Az. 4 O 333/16, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HOAI § 7 Abs. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 1 S. 2; UWG § 830 Abs. 2;

Gründe

A.

1. 2.