OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.08.2018
20 U 123/17
Normen:
UWG § 5; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 84
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.07.2017

Wettbewerbswidrigkeit der Vergabe eines Gütesiegels für Kleb- und Dichtstoffe durch einen Industrieverband

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 20 U 123/17

DRsp Nr. 2018/15035

Wettbewerbswidrigkeit der Vergabe eines Gütesiegels für Kleb- und Dichtstoffe durch einen Industrieverband

Die Vergabe eines Gütesiegels durch einen Industrieverband ist nicht irreführend i.S. von § 5 UWG, wenn dieses zum einen nach einem Konsultationsprozess mit der Öffentlichkeit zustande gekommen ist und zum anderen für alle interessierten Unternehmen offen steht (hier: bejaht).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 5; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der unter anderem die wissenschaftliche und fachtechnische Förderung und Weiterentwicklung von Kleb- und Dichtstoffen zur Aufgabe hat. Es handelt sich um einen Industrieverband.

Auf der Internetseite des Beklagten zeigt und beschreibt er das folgende Siegel: