OLG Hamm - Urteil vom 30.08.2012
4 U 44/12
Normen:
UWG § 3 Abs. 3 Anhang 1 Nr. 10;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 31/11

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit gesetzlich bestehenden Rechten

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen 4 U 44/12

DRsp Nr. 2014/12773

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit gesetzlich bestehenden Rechten

Es verstößt nicht gegen Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG, wenn ein Produkt mit einer 14-tägigen Geld-zurück-Garantie, der gesetzlichen Gewährleistung von zwei Jahren und der Versendung auf Risiko des Veräußerers beworben wird, sofern diese Werbeaussagen nicht besonders hervorgehoben und als Besonderheit des Angebots angepriesen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03. Februar 2012 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert:

Die Klage nach dem Klageantrag zu I.4. wird abgewiesen. Sie wird ferner abgewiesen, soweit wegen des im Klageantrag zu I.4 geschilderten Verhaltens Auskunft und Schadensersatzfeststellung verlangt wird. Ferner wird die Klage im Hinblick auf die Abmahnkosten abgewiesen, soweit mehr als 455,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2011 ausgeurteilt worden sind.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 60 % und die Beklagte 40 %.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %; die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.