KG - Beschluss vom 21.12.2018
5 U 138/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 4; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; HWG § 3 S. 1; HWG § 3 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 101 O 108/16

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ohne gesicherte wissenschaftliche ErkenntnisRechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung wettbewerbsrechtliche UnterlassungsansprücheBeweismaß bei der Prüfung der Prozessführungsbefugnis

KG, Beschluss vom 21.12.2018 - Aktenzeichen 5 U 138/17

DRsp Nr. 2019/6733

Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ohne gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche Beweismaß bei der Prüfung der Prozessführungsbefugnis

1. Bei der Prüfung, ob ein Verband die Voraussetzungen für die Prozessführungsbefugnis gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt, kann das Gericht sich des Freibeweises bedienen. Dies gilt ungeachtet der Vorschrift des § 284 ZPO auch ohne Zustimmung der Parteien. 2. Die Rechtsverfolgung ist nicht rechtsmissbräuchlich i.S. von § 8 Abs. 4 UWG, weil der Verband die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nicht nur durch kostendeckende Mitgliedsbeiträge finanziert, sondern auch durch Abmahngebühren, Vertragsstrafen oder Zusagen im Einzelfall. 3. Die Bewerbung einer orthopädischen Gesundheitsmatte zur Therapie von Rückenschmerzen, Arthrose, Polyneuropathie, RLS, Fribromyalgie und Makulardegeneration ist irreführend i.S. von § 3 S. 2 Nr. 1 HWG, da die Unterlassungsschuldnerin nicht nachweisen kann, dass die Gesundheitsmatte die ihr beigelegten therapeutischen Wirkungen hat.

1. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

2. Der Wert der Berufung wird auf bis zu 30.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 8 Abs. 4; UWG § 3; UWG § 3a; UWG § 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;