Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht die Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 24. April 2018 -
I.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts erfordert und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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