BGH - Urteil vom 29.03.2018
I ZR 34/17
Normen:
UWG § 3a; UWG § 4 Nr. 4; PBefG § 6 Abs. 3; PBefG § 39 Abs. 3; PBefG § 51 Abs. 5;
Fundstellen:
BB 2018, 1602
CR 2018, 799
GRUR 2018, 946
MDR 2018, 1202
MMR 2018, 664
NJW 2018, 2484
NZV 2018, 467
WRP 2018, 932
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 72/15
OLG Frankfurt/Main, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 29/16

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Bonusaktion für eine Taxi App; Erstattung der Hälfte des Fahrpreises im Rahmen der Bonusaktion

BGH, Urteil vom 29.03.2018 - Aktenzeichen I ZR 34/17

DRsp Nr. 2018/8896

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens einer Bonusaktion für eine Taxi App; Erstattung der Hälfte des Fahrpreises im Rahmen der Bonusaktion

PBefG §§ 6, 39 Abs. 3, § 51 Abs. 5 a) Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.b) Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.c) Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2017 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts abgeändert.