OLG Düsseldorf - Urteil vom 02.08.2018
15 U 21/18
Normen:
UWG § 3a; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; AMG § 2 Abs. 1; AMG § 4 Abs. 1; AMG § 21 Abs. 1; BtMÄndG Art. 1;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 95
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 103/17

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Fertigarzneimitteln auf der Basis von Cannabis ohne Zulassung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2018 - Aktenzeichen 15 U 21/18

DRsp Nr. 2018/17753

Wettbewerbswidrigkeit des Anbietens von Fertigarzneimitteln auf der Basis von Cannabis ohne Zulassung

Die Bewerbung von Arzneimitteln auf der Basis des Wirkstoffs THC ohne Zulassung gem. § 21 Abs. 1 S. 1 AMG ist wettbewerbswidrig und zu unterlassen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 16.02.2018 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Verfügungsbeklagten wird es im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

verboten,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken die Produkte mit den Handelsnamen

"Cannabis Extrakt A ...X1" (Wirkstoff: THC 10mg/ml, CBD 10 mg/ml; Gesamtwirkstoffmenge 250 mg THC, 250 mg CBD)

sowie

"Cannabis Extrakt A ...X2" (Wirkstoff: THC 25mg/ml, CBD &62;0,5mg/ml; Gesamtwirkstoffmenge 625 mg THC, &60; 12,5mg CBD)

als Fertigarzneimittel in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, wenn keine Zulassung als Arzneimittel vorliegt, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Normenkette:

UWG § 3a;