I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 28. September 2017 -
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.
III. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassungen Sicherheit in Höhe von je 12.500 € und im Übrigen von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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