KG - Urteil vom 28.08.2018
5 U 174/17
Normen:
NRauchSchG Berlin § 2 Abs. 1 Nr. 4; NRauchSchG Berlin § 3 Abs. 3; NRauchSchG Berlin § 6 Abs. 2; SpielhG Berlin § 5 Abs. 1; SpielhG Berlin § 6 Abs. 1 S. 2; UWG § 3a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 91 O 106/16

Wettbewerbswidrigkeit des Duldens des Rauchens und der unentgeltlichen Abgabe von Getränken in einer Spielhalle in Berlin

KG, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 5 U 174/17

DRsp Nr. 2018/13776

Wettbewerbswidrigkeit des Duldens des Rauchens und der unentgeltlichen Abgabe von Getränken in einer Spielhalle in Berlin

1. Die für Berliner Freizeiteinrichtungen geltenden Regelungen zur Unterbindung des Tabakrauchens (§ 6 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 4 NRSG Bln) sind Marktverhaltensvorschriften i.S. von § 3a UWG. 2. Unter Freizeiteinrichtungen i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 3 NRSG Bln fallen auch gewerblich betriebene Spielhallen. 3. Die für Berliner Spielhallen geltenden Regelungen zur verbotenen unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln) und zur Sperrzeit von 3 Uhr bis 11 Uhr (§ 5 Abs. 1 SpielhG Bln) sind Marktverhaltensvorschriften i.S. von § 3a UWG.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 28. September 2017 - 91 O 106/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz zu tragen.

III. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassungen Sicherheit in Höhe von je 12.500 € und im Übrigen von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NRauchSchG Berlin § 2 Abs. 1 Nr. 4;